ABGB § 317
Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.
§ 317.
Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyheit zu Handlungen, wodurch die Rechte Anderer nicht verletzt werden; bey andern in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze ertheilet wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.