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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 318

Der Inhaber hat noch keinen Titel; § 318. Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Andern inne hat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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