ABGB § 325
Ausnahme.
§ 325.
In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.