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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 339

Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes; § 339. Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Der vorläufige Schutz Ihres Besitzes bleibt bestehen, bis über das Recht selbst rechtskräftig entschieden ist. Erst mit dieser Entscheidung endet er.

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