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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 349

Erlöschung des Besitzes: a) körperlicher Sachen; § 349. Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur dann, wenn der Wille, das Eigentum aufzugeben, nach außen hin deutlich erkennbar wird. Wer die Sache über einen anderen besitzt, kann sie auch gegen dessen Willen aufgeben.

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