ABGB § 349
Erlöschung des Besitzes:
a) körperlicher Sachen;
§ 349.
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur dann, wenn der Wille, das Eigentum aufzugeben, nach außen hin deutlich erkennbar wird. Wer die Sache über einen anderen besitzt, kann sie auch gegen dessen Willen aufgeben.