ABGB § 356
§ 356.
Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.