ABGB § 363
Beschränkungen derselben.
§ 363.
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.