ABGB § 379
Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.
§ 379.
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.