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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 403

Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache. § 403. Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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