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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 404

Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs. Zuwachs. § 404. Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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