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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 411

e) vom Anspühlen; § 411. Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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