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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 414

II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt; § 414. Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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