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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 423

Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe. Mittelbare Erwerbung. § 423. Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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