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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 436

b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden; § 436. Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 434, 435) erforderlich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ein Urteil, das die Grundlage für die Eintragung Ihres Eigentums bilden soll, muss den Rechtsgrund des Erwerbs nicht anführen. Es genügt, dass es die Übertragung ausspricht.

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