ABGB § 437
oder c) durch Vermächtnis.
§ 437.
Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.