ABGB § 446
Form und Vorsichten der Einverleibungen.
§ 446.
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.