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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 450

§ 450. Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte dieses Gesetzbuches und bey dem Verfahren in Concurs-Fällen angegeben. In wie fern das Gericht ein Pfandrecht einräumen könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die Einwilligung des Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das Pfandrecht erworben werden; so dienen die Vorschriften von Verträgen und Vermächtnissen zur Richtschnur.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, das ist möglich. Dass der Kreditvertrag mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen endet, schließt die spätere Eintragung einer Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten nicht schon aus. Anders ist es nur, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht besteht.

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