ABGB § 459
b) vor dem Verfalle;
§ 459.
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung nicht.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.