ABGB § 501
c) Triftzeit;
§ 501.
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert, oder erschweret werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.