ABGB § 506
§ 506.
Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.