Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 510

In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne. § 510. Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen; Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail