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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.1969

ABGB § 845

§ 845. Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Grenzsteine weisen eindeutig auf die Eigentumsgrenze hin, und wer die übliche Sorgfalt anwendet, kann sie auch wahrnehmen. Für die Ersitzung kommt es darauf an, ob Sie den Grenzstein und den damit angezeigten Grenzverlauf bei entsprechender Aufmerksamkeit hätten erkennen können.

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