ABGB § 846
§ 846.
Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (§. 436)
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.