ABGB § 860b
§ 860b.
Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst vollbracht hat, und bei gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Theilen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.