ABGB § 900
§ 900.
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.