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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 937

Von dem Verzicht auf Einwendungen. § 937. Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Schuldbekenntnis und ein Zahlungsversprechen wirken nur, wenn dahinter ein Rechtsgrund steht. Geldforderungen ganz ohne Grund gibt es bis auf wenige Ausnahmen wie Wechsel oder Anweisungen nicht.

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