ABGB § 939
In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.
§ 939.
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.