ABGB § 940
Belohnende Schenkung.
§ 940.
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.