ABGB § 942
Wechselseitige Schenkungen.
§ 942.
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.