ABGB § 944
und Maß einer Schenkung.
§ 944.
Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenket wird, besteht nur in so weit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.