ABGB § 945
In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte.
§ 945.
Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.