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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 945

In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte. § 945. Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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