ABGB § 955
Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.
§ 955.
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.