ABGB § 958
§ 958.
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.