ABGB § 960
oder in eine Bevollmächtigung übergehe.
§ 960.
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.