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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 969

Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre. § 969. Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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