ABGB § 969
Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.
§ 969.
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.