ABGB § 973
2) der Zurückstellung;
§ 973.
Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.