ABGB § 1027
Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.
§ 1027.
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.