ABGB § 1028
§ 1028.
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugniß der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurtheilen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.