ABGB § 1045
Drey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Tauschvertrage.
Tausch.
§ 1045.
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.