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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.10.1979

ABGB § 1059

c) nicht gesetzwidrig sein. § 1059. (Anm.: Aufgehoben durch § 33 Z 7, BGBl. Nr. 140/1979.)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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