ABGB § 1066
Allgemeine Vorschrift.
§ 1066.
In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.