ABGB § 1067
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages.
§ 1067.
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: der Vorbehalt des Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers; und der Verkaufsauftrag.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.