ABGB § 1083
Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.
§ 1083.
Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sey; so bleibt in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.