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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1087

§ 1087. Während der festgesetzten Zeit bleibt der Uebergeber Eigenthümer, der Uebernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bey Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Uebergeber zum Nutzen gereichen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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