ABGB § 1089
§ 1089.
Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel Statt; in so fern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.