ABGB § 1286
§ 1286.
Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind berechtiget, den Vertrag umzustoßen. Doch steht den Erstern frey, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen; den Letztern aber, die Hinterlegung eines entbehrlichen Theiles der Rente zu fordern, um sich den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt darauf versichern zu lassen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wenn Ihnen statt der vereinbarten Naturalleistungen Geld zusteht, können Sie dieses Geld auch für die Vergangenheit verlangen. Sie sind nicht auf die Zeit ab Ihrer Forderung beschränkt.