ABGB § 1289
§ 1289.
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer- Wasser- und andere Gefahren versichert werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.