ABGB § 1292
8) Bodmerey- und See-Assecuranzen.
§ 1292.
Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmerey-Vertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.