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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1292

8) Bodmerey- und See-Assecuranzen. § 1292. Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmerey-Vertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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