ABGB § 1306
3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;
§ 1306.
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.