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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1306

3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung; § 1306. Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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