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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1337

Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers. § 1337. Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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